Die neueste Instruktion der Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung ermutigt sehr zur ewigen Anbetung: (25.3.2004)
129. «Die Feier der Eucharistie im Messopfer ist in Wahrheit Ursprung und Ziel der Verehrung, die dem
Altarsakrament außerhalb der Messe erwiesen wird. Die eucharistischen Gestalten werden nach der Messe vor allem deshalb aufbewahrt, damit die Gläubigen, die der Messe nicht beiwohnen können, besonders die Kranken
und die Betagten, durch die sakramentale Kommunion mit Christus und seinem Opfer, das in der Messe dargebracht wird, vereinigt werden». Diese Aufbewahrung gestattet außerdem
auch den Brauch, dieses so große Sakrament zu verehren und ihm jenen Kult der Anbetung zu erweisen, der Gott gebührt. Daher sollen bestimmte Formen der Anbetung nicht nur privater, sondern auch öffentlicher und
gemeinschaftlicher Art, die von der Kirche eingeführt oder approbiert worden sind, sehr gefördert werden.
2. Einige Formen der Verehrung der heiligsten Eucharistie außerhalb der Messe
134. «Der Kult, welcher der Eucharistie außerhalb der Messe erwiesen
wird, hat einen unschätzbaren Wert im Leben der Kirche. Dieser Kult ist eng mit der Feier des eucharistischen Opfers verbunden». Die öffentliche und private
Verehrung der heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe soll deshalb mit Nachdruck gefördert werden, damit von den Gläubigen der Kult der Anbetung Christus erwiesen wird, der wahrhaft und wirklich gegenwärtig
ist, der der «Hohepriester der künftigen Güter» und der Erlöser der ganzen Welt ist. «Es obliegt den Hirten, zur Pflege des eucharistischen Kultes zu ermutigen, auch durch ihr persönliches Zeugnis, insbesondere zur
Aussetzung des Allerheiligsten sowie zum anbetenden Verweilen vor Christus, der unter den eucharistischen Gestalten gegenwärtig ist».
135. Die Gläubigen «sollen [...] es nicht unterlassen, das heiligste
Sakrament [...] tagsüber zu besuchen; ein solcher Besuch ist ein Beweis der Dankbarkeit und ein Zeichen der Liebe wie der schuldigen Verehrung gegenüber Christus dem Herrn, der hier gegenwärtig ist». Die Betrachtung
Jesu, der im heiligsten Sakrament zugegen ist, vereinigt den Gläubigen nämlich, weil es sich um eine Begierdekommunion handelt, mit Christus, wie aus dem Beispiel so vieler Heiliger aufleuchtet.
«Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offen zu halten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können».
136. Der Ordinarius soll die kürzere oder längere oder ständige
eucharistische Anbetung, zu der das Volk zusammenkommt, nachdrücklich empfehlen. In den letzten Jahren findet nämlich an so «vielen Orten [...] die Anbetung des heiligsten Sakramentes täglich einen weiten Raum und
wird so zu einer unerschöpflichen Quelle der Heiligkeit», obwohl es auch Orte gibt, «an denen der Kult der eucharistischen Anbetung fast völlig aufgegeben wurde».
137. Die Aussetzung der heiligsten Eucharistie soll immer gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher
erfolgen. Vor dem aufbewahrten oder ausgesetzten Allerheiligsten soll auch das Rosenkranzgebet nicht ausgeschlossen werden, das wunderbar ist «in seiner Schlichtheit und seiner Tiefe». Vor allem wenn eine Aussetzung
erfolgt, soll jedoch die Besonderheit dieses Gebetes als Betrachtung der Mysterien des Lebens Christi, des Erlösers, und des Heilsplanes des allmächtigen Vaters, besonders unter Heranziehung von Lesungen aus der
Heiligen Schrift, ins Licht gestellt werden.
138. Das heiligste Sakrament darf jedoch niemals, auch nicht für ganz kurze Zeit, ohne hinreichende
Gebetswache ausgesetzt bleiben. Es sollen deshalb gemäß den festgesetzten Zeiten immer einige Christgläubige, wenigstens abwechselnd, anwesend sein.
139. Wo der Diözesanbischof geistliche Amtsträger oder andere Personen
hat, die dazu beauftragt werden können, ist es das Recht der Gläubigen, das heiligste Sakrament der Eucharistie häufig zur Anbetung zu besuchen
und wenigstens einige Male im Laufe eines jeden Jahres an einer Anbetung vor der ausgesetzten heiligsten Eucharistie teilzunehmen.
140. Es ist sehr zu empfehlen, dass der Diözesanbischof in den Städten oder wenigstens in den größeren
Gemeinden ein Kirchengebäude zur ewigen Anbetung bestimmt, in dem aber häufig, wenn möglich auch täglich die heilige Messe gefeiert wird; die Aussetzung ist während der Messfeier unbedingt zu unterbrechen. Es ist
angemessen, dass bei der Messe, die der Anbetungszeit unmittelbar vorausgeht, die Hostie für die Aussetzung konsekriert und nach der Kommunion in die Monstranz über dem Altar gesetzt wird.
141. Der Diözesanbischof soll das Recht der Christgläubigen anerkennen und nach Möglichkeit fördern,
Bruderschaften oder Vereinigungen zur - auch ständigen - Anbetung zu bilden. Sooft Vereinigungen dieser Art internationalen Charakter haben, obliegt es der Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung, sie zu errichten oder ihre Statuten zu approbieren.
ungekürzter Text der Instruktion auf der vatikanischen Internetseite
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